In unserem letzten Artikel zum sog. Pflegestärkungsgesetz I fehlte noch eine eigentlich wichtige Information. Wir haben das damals nicht vergessen sondern absichtlich weggelassen, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung damals noch nicht feststand, wie denn damit umgegangen wird.
Die Rede ist von den sog. Zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI, dem Gesetz über die Pflegeversicherung. Bis zum 31.12.2014 standen ausschließlich Menschen mit demenziellen Erkrankungen oder erheblich eingeschränkten Alltagskompetenzen zusätzliche Leistungen in Höhe von maximal 100 Euro / Monat zur Verfügung, um den Pflegepersonen zusätzliche Entlastung bei der Betreuung bzw. hauswirtschaftlicher Versorgung zu ermöglichen. Dieses Geld durfte dabei nicht für die Grundpflege ausgegeben werden, die in den Pflegesachleistungen bereits abgedeckt sind sondern ausschließlich für zusätzliche Leistungen.
Seit dem 1.1.2015 gilt nun eine veränderte Regelung, nach der nicht nur Menschen mit eingeschränkten Alltagskompetenzen sondern ALLEN Versicherten mit Einstufung in eine Pflegestufe Anspruch auf diese Leistung haben
(1a) Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe von 104 Euro monatlich ersetzt. So heißt es jetzt in § 45 b. Die Leistungshöhe pro Monat ist auf maximal 104 € festgelegt, über den Anspruch entscheidet der medizinische Dienst.
Weiter heißt es: Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote zu bestimmen.
Das Gesetz wurde am 17.12.2014 veröffentlicht und bis heute (6.3.2015) gibt es in keinem Bundesland eine Verordnung, die den Umgang mit dem Gesetzestext regelt. Daher ist unklar welche Träger die Leistungen in Zukunft abrechnen können, welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen, wie die Ermittlung des Anspruchs durch den medizinischen Dienst abgewickelt wird und wie die Leistung durchgeführt werden kann.
Nach Aussage des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums für Gesundheit wird in der zweiten Jahreshälfte 2015 hierzu eine Landesverordnung erlassen, die den weiteren Umgang regeln soll. Faktisch ist damit eine Inanspruchnahme der Leistungen zum heutigen Tag für den neu hinzugekommenen Personenkreis nicht möglich.
Nachfragen bei Krankenkassen und die Erfahrung unserer Mitglieder haben zumindest ergeben, dass diejenigen Leistungsanbieter (in der Regel Pflegedienste), die bisher schon Leistungen nach dem §45 in alter Version erbracht haben, automatisch auch für den neuen Personenkreis berechtigt sein sollen. Wobei die bisherigen Dienste in aller Regel Pflegedienste sind, die ihr Angebot auf (ältere) Menschen mit demenziellen Erkrankungen ausgerichtet haben und für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene mit Behinderungen eher kein Angebot vorhalten. An dieser Stelle drücken wir uns absichtlich vorsichtig aus, da es sich nicht um eine offizielle Erklärung handelt sondern um die Aussage von MitarbeiterInnen verschiedener Kassen. Wir können also nicht sagen, ob das im Einzelfall dann tatsächlich so entschieden wird.
Für uns und unsere Mitglieder ist es natürlich unbefriedigend, dass es gesetzlich zugesicherte Leistungen gibt, die man nicht abfragen kann, gerade weil es sich hier um Leistungen handelt, die flexibel eingesetzt werden können und so für die Menschen mit Pflegestufe eine echte Erleichterung sein können.