Zum 1.1.206 sind eine Reihe von Gesetzesänderungen wirksam geworden. Einige dieser Änderungen betreffen unsere Mitglieder eventuell direkt. Die wichtigsten (Neu-)Regelungen haben wir hier aufgeführt. Speziell bei Fragen zum Steuerrecht und zur Abzugsfähigkeit einzelner Kosten verweisen wir wie immer auf das vom Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) herausgegebene Steuermerkblatt.
- Der Geldbetrag für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie die Sozialhilfe und das Arbeitslosengeld II beträgt seit 1.1.2016 404 Euro monatlich. Für Kinder und Jugendliche steigen die Beträge um drei bzw. vier Euro monatlich an. Die Sozialverbände bemängeln an dieser Stelle die Berechnungsgrundlage (Link zu einer Presseerklärung des Paritätischen Gesamtverbandes) und halten die Summe für deutlich zu gering.
- Die Änderungen beim Wohngeld sind tiefgreifender. Nach Angaben der Bundesregierung erhalten rund 870.000 Haushalte künftig Wohngeld. 320.000 Haushalte haben durch die Änderungen zusätzlich einen Anspruch darauf.
- Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV): Ab Ende Januar 2016 können sich PatientInnen direkt an die Servicestellen der KV wenden, um innerhalb von vier Wochen eine notwendige fachärztliche Versorgung zu erhalten. Falls die KV diesen nicht vermitteln kann, muss die Krankenkasse die ambulante Behandlung in einer Krankenhausambulanz übernehmen. Hier ist kritisch zu sehen, dass die PatientInnen damit nicht unbedingt zu einer für die persönliche Problematik ausgebildeten Stelle vermittelt werden.
- Beiträge für Gesetzliche Krankenkassen: Einige Krankenkassen haben angekündigt, ihre Zusatzbeiträge zu erhöhen. Den Versicherten wird dabei ein Sonderkündigungsrecht eingestanden. Bei Beitragssteigerungen kann man die Krankenkasse also wechseln.
- Pflegeversicherung: Das Zweite Pflegestärkungsgesetz trat zum 1. Januar 2016 in Kraft. Direkte Auswirkungen wird es aber erst im Jahr 2017 haben. 2016 gilt als Vorbereitungsjahr zu einer großen Umstellung in der Pflegeversicherung. Getestet werden das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) und die Umstellung auf – neu – fünf Pflegegrade statt bisher in drei bzw. vier Pflegestufen. Das Gesetz enthält zwar einen Leistungs- und Bestandsschutz, jedoch stellen die Verbände der Selbsthilfe fest, dass bereits seit dem letzten Jahr Rückstufungen erfolgt sind. Dahinter wird vermutet, dass die Pflegekassen der Automatik der Höherstufung ab 2017 entgegenwirken wollen. Ab 2017 wird dann der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte ansteigen. Er beträgt dann 2,55 Prozent des Bruttoeinkommens für Versicherte mit Kindern sowie auf 2,8 Prozent für Versicherte ohne Kinder. Über die Änderungen der Pflegeversicherung werden wir im Laufe des Jahres weiter berichten.
- Die sogenannte Unabhängige Patientenberatung (UPD) wird seit dem 1.1. vom kommerziellen Anbieter ‚Sanvartis‘ betrieben. Bis zum 31.12.2015 lag diese in den Händen vom Sozialverband VdK, dem Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Verbund unabhängige Patientenberatung. Sanvartis betreibt unter anderem auch Callcenter für Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Pharmaunternehmen. Die Selbsthilfeverbände befürchten dadurch einen Qualitätsverlust bei der Beratung und stellen die Unabhängigkeit in Frage.
- Kindergeld: Das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Kind auf 180 Euro für das erste und zweite Kind, 196 Euro für das dritte und 221 Euro für das vierte und jede weitere Kind. Zur Auszahlung des Kindergeldes ist ab 2016 die Steuer-Identifikationsnummer notwendig. Bei Neuanträgen ist diese direkt anzugeben. Bei bereits laufenden Kindergeldzahlungen ist eine Meldung an die Familienkasse notwendig. Entgegen einiger Presseberichte werden die Zahlungen jedoch NICHT eingestellt, wenn die Steuer-ID nicht direkt zum Jahresanfang vorliegt, sie sollte aber nachgereicht werden.
- Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 48 Euro auf 2.304 Euro pro Kind und Elternteil. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt bei 1.320 Euro.