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Das Pflegestärkungsgesetz I – unsere Ansicht

Am 1.1.2015 tritt das Pflegestärkungsgesetz I in Kraft, das erste von zwei geplanten Paket von Änderungen in der Pflegeversicherung.  Eigentlich ist es gar kein Gesetz sondern eine Reihe von Maßnahmen und Gesetzesänderungen in der Pflegeversicherung, die in erster Linie – mal wieder – auf Menschen mit demenziellen Erkrankungen und auf ältere Pflegebedürftige zielen. Dennoch sind auch für Menschen mit Behinderungen Dinge dabei, die Auswirkungen auf Leben und Pflege haben werden bzw. können. Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent angehoben, das bedeutet bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen Leistungen in Höhe von dann (in Klammern der bisherige Betrag):

  • Pflegestufe 0: 231 € (225€) nur bei vorliegender Demenz
  • Pflegestufe 1: 468 € (450 €)
  • Pflegestufe 1: 689 € (665 €) nur bei vorliegender Demenz
  • Pflegestufe 2: 1.144 € (1.100 €)
  • Pflegestufe 2: 1.298 € (1.250 €) nur bei vorliegender Demenz
  • Pflegestufe 3: 1.612 € (1.550 €)
  • Pflegestufe 3 + Härtefallregelung: 1.995 € (1.918 €)

Bei den Pflegestufen 3 und 3 + Härtefallregelung gibt es keine Zuschläge bei Demenz.

Bei Inanspruchnahme von Leistungen für vollstationäre Pflege in Pflegeeinrichtungen ergeben sich folgende Sätze.

  • Pflegestufe 0: weiterhin keine Leistungen
  • Pflegestufe 1: 1.064 € (1.023 €)
  • Pflegestufe 2: 1.330 € (1.279 €)
  • Pflegestufe 3: 1.612 € (1.550 €)
  • Pflegestufe 3 + Härtefallregelung: 1.995 € (1.918 €)

Bei Inanspruchnahme von Pflegegeld für die häusliche Pflege ergeben sich folgende Sätze:

Pflegestufe 0: 123 € (120€) nur bei vorliegender Demenz
Pflegestufe 1: 244 € (235 €)
Pflegestufe 1: 316 € (305 €) nur bei vorliegender Demenz
Pflegestufe 2: 458 € (440 €)
Pflegestufe 2: 545 € (525 €) nur bei vorliegender Demenz
Pflegestufe 3: 728 € (700 €)
Pflegestufe 3 + Härtefallregelung: 728 € (700 €)

Wichtig ist sicher auch, dass sich der Satz für die sog. Pflegehilfsmittel von 31 auf 40 € im Monat erhöht.

Eine wichtige Änderung ergibt sich bei der Verhinderungspflege. Statt bislang 4 Wochen kann eine Maßnahme der Verhinderungspflege nun bis zum 6 Wochen dauern. Die maximale Gesamtsumme wird auf 1.612 € erhöht (bislang 1.550 €) ABER gleichzeitig können bei Bedarf bis zu 50% der Summe, die zusätzlich eigentlich für Kurzzeitpflege zur Verfügung steht (bis zu 806 €) in Zukunft in die Verhinderungspflege fließen. Die Leistungen für die Kurzzeitpflege vermindern sich dadurch zwar um den selben Betrag aber speziell für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, für die es flächendeckend keine geeigneten Pflegeeinrichtungen gibt, ist dies hilfreich.

Der zur Verfügung stehende Betrag für die Kurzzeitpflege in Einrichtungen wird ebenfalls von 1.550 € auf 1.612 € erhöht, es bleibt aber bei der Kurzzeitpflege bei maximal 4 Wochen. Auch hier ist die Übertragbarkeit von der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege möglich. Die maximale Inanspruchnahme liegt dann bei 8 Wochen und einer Leistung in Höhe von 3.224 €. Die möglichen Leistungen der Verhinderungspflege werden entsprechend gekürzt. Eine Übertragung ist jeweils nicht möglich, wenn der Betrag der anderen Leistungsform schon ausgeschöpft wurde.

Das sind in aller Kürze die wichtigsten Änderungen, die ab dem 1.1.2015 die Leistungsempfänger nach SGB XI (Pflegeversicherung) betreffen werden. Verbunden damit ist die Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte. Das Bundesgesundheitsministerium verspricht, dass dadurch „fast fünf Milliarden mehr“ Geld in die Leistungen der Pflegeversicherung fließt, das entspräche einer Ausweitung von „etwa 20%).

Alle Zahlen und Informationen stammen aus Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums mehr hier (Link)

EDIT 6.3.2015: siehe auch Beitrag zu den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen