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Meilenstein: MZEB von Bundestag verabschiedet!

Der gestrige 11. Juni 2015 wird sicher als einer der Meilensteine in die Begleitung von Erwachsenen Menschen mit Spina bifida aber auch mit anderen schweren Behinderungen oder chronischen Erkrankungen eingehen. Der Bundestag hat im Rahmen des Gesetzespakets „Stärkung der Gesundheitsversorgung“ auch die Einführung von sogenannten „Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen“ beschlossen.  Im Klartext wird es mit der Einführung des neuen §119 C, SGB V möglich werden, wie bei den Sozialpädiatrischen Zentren für Kinder und Jugendliche, (Spezial-) Ambulanzen für den Personenkreis einzurichten. Insbesondere bei komplexen Auswirkungen von Behinderungen / Erkrankungen können spezialisierte Einrichtungen geschaffen werden, die über das notwendige Wissen und die Erfahrung verfügen komplexe Symptome und Diagnosen zusammenzuführen. Dies sichert auch den Fortbestand der Spina bifida Ambulanz in Mainz, die bislang lediglich eine Art Modellambulanz war, deren Bestehen und Finanzierung rechtlich nicht abgesichert war.

In den kommenden Monaten wird es nun darum gehen dafür zu sorgen, dass die finanzielle, personelle und sächliche Ausstattung der kommenden MZEB so gestaltet wird, dass diese effizient arbeiten können. Wir werden uns sehr bemühen, hier auf Bundes- und Landesebene Einfluss zu nehmen.

Das gestern verabschiedete Gesetzespaket muss nicht vom Bundesrat verabschiedet werden und ist somit nach der Unterschrift des Bundespräsidenten und der daraufhin folgenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger gültig.

Amtliches Logo des deutschen BundestagesDer Gesetzestext:

§ 119c Medizinische Behandlungszentren

(1) Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sicherzustellen.
(2) Die Behandlung durch medizinische Behandlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. Die medizinischen Behandlungszentren sollen dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst eng zusammenarbeiten.

In dem Zusammenhang steht dann auch

§43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen

Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen haben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen.

Der Zusammenhang zwischen den Leistungen in §119c und §43b ist weiter gefasst als bei den SPZ für Kinder und Jugendliche und umfasst in der Endfassung auch die ‚im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen‘, damit die medizinische Behandlung im MZEB auch entsprechend mit weiterbegleitenden Personen, Diensten oder Organisationen koordiniert werden kann.

Link zur verabschiedeten Drucksache auf den Seiten des Bundestages (hier klicken). Zu finden unter Stärkung der Gesundheitsverordnung, Drucksache 18/5123, hierin die letzten Änderungen, in der Drucksache 18/4095 sind die Grundlagen und Erläuterungen enthalten.